Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

für den kaufmännischen Verkehr der PAC Werbeagentur GmbH

 Stand Juni 2026

I. Gegenstand und Geltungsbereich

PAC Werbeagentur GmbH (nachfolgend „PAC genannt) erbringt alle Lieferungen und Leistungen ausschließlich auf Grundlage dieser AGB. Die AGB gelten nur, wenn der Kunde Unternehmer (Paragraf 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts, Kleinstunternehmen/Privatpersonen oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen im Sinne des § 310 Abs. 1 BGB ist.  

Die AGB von PAC gelten ausschließlich. Von diesen AGB insgesamt oder teilweise abweichende Bedingungen des Kunden erkennt PAC nur an, wenn PAC ihnen ausdrücklich schriftlich in der Form der §§ 126, 126a BGB zustimmt. Die AGB von PAC gelten auch dann ausschließlich, wenn der Kunde im Rahmen der Bestellung auf seine AGB verweist und wir den AGB nicht ausdrücklich widersprochen haben. 

PAC ist jederzeit berechtigt, diese AGB mit einer Ankündigungsfrist von sechs Wochen vor dem Zeitpunkt des vorgesehenen Wirksamwerdens zu ändern oder zu ergänzen. Widerspricht der Kunde den geänderten Bedingungen nicht innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Änderungsmeldung, spätestens jedoch bis zum Zeitpunkt, zu dem die Änderungen in Kraft treten sollen, so werden diese entsprechend der Ankündigung wirksam. 

  1. Diese Allgemeinen Verkaufsbedingungen gelten für Verträge über Dienstleistungen, den Verkauf und/oder die Lieferung beweglicher Sachen („Ware“). Unberücksichtigt bleibt, ob wir die Ware selbst herstellen oder bei Zulieferern einkaufen (Paragrafen 433, 650 BGB). Die Allgemeinen Verkaufsbedingungen gelten, sofern nicht anderweitig vereinbart, in der zum Zeitpunkt der Bestellung des Kunden gültigen bzw. in der ihm zuletzt in Textform mitgeteilten Fassung als Rahmenvereinbarung auch für gleichartige künftige Verträge, ohne dass wir als Verkäufer wieder auf sie einzelfallbezogen hinweisen müssten. 

  2. Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Kunden (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) und Angaben in unserer Auftragsbestätigung haben Vorrang vor diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, ein schriftlicher Vertrag bzw. unsere schriftliche Bestätigung maßgebend. 

  3. Rechtserhebliche Erklärungen sowie Anzeigen des Kunden hinsichtlich des Vertrages (z. B. Mängelanzeigen, Fristsetzungen, Rücktritt oder Minderung) sind schriftlich, also in Schrift- und Textform (z. B. Brief, E-Mail) abzugeben. Weitergehende gesetzliche Formvorschriften sowie weitere Nachweise (ggf. bei Zweifeln über die Legitimation des Erklärenden) bleiben unberührt. 

  4. Sofern Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften erfolgen, ist zu beachten, dass diesen lediglich eine klarstellende Bedeutung zukommt. Es gelten die gesetzlichen Vorschriften – auch wenn keine entsprechende Klarstellung erfolgt ist – in den Grenzen, in denen sie nicht durch die Allgemeinen Geschäftsbedingungen abgeändert oder ausgeschlossen werden.  

II. Angebot und Vertragsabschluss

Gegenstand der AGB sind Werk- und Dienstverträge unserer Full Service Werbeagentur. Hierzu gehören die Konzeption und Erstellung von Logos, Slogans, Marken, Werbekampagnen, Social Media Dienstleistungen, Internetauftritten, Werbefilmen, Fotografie, Events, Messeständen und weiteren werbebezogene Erzeugnissen. Der konkrete Vertragsgegenstand ergibt sich aus den einzelvertraglichen Vereinbarungen. 

  1. Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Dies gilt auch dann, wenn wir dem Kunden Kataloge, technische Dokumentationen (z. B. Zeichnungen, Pläne, Berechnungen, Kalkulationen, Verweisungen auf DIN-Normen) sowie sonstige Produktbeschreibungen oder Unterlagen (auch in elektronischer Form) überlassen haben. An allen in Zusammenhang mit der Auftragserteilung dem Kunden überlassenen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Diese Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden, es sei denn, wir erteilen dazu dem Kunden unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung.  

  2. Bei der Beauftragung/Bestellung der Dienstleistung oder Ware durch den Kunden handelt es sich um ein unverbindliches Vertragsangebot nach Paragraf 145 BGB.  

  3. Die Annahme des Vertragsangebots von Seiten des Kunden kann entweder schriftlich, per E-Mail (z. B. durch eine Auftragsbestätigung, bei Neukunden Pflicht) sowie bei Bestandskunden durch konkludentes Handeln oder Auslieferung der Dienstleistung/Ware an den Kunden erklärt werden. 

  4. Soweit kein anderer Termin vereinbart ist, beginnt der Vertrag frühestens mit dem Zeitpunkt des Vertragsschlusses und endet mit vollständiger Erbringung sämtlicher Vertragsleistungen. Rücktritt bzw. Kündigung vor Projektende bedarf der Schriftform. Der Auftrag muss dann schriftlich annulliert werden. Die bis dahin entstandenen Kosten werden jedoch in Rechnung gestellt, mindestens jedoch 25% der Auftragssumme, bei Produktionen (z. B. Film, Messe, Events) gelten Stornobedingungen beauftragter Gewerke bzw. Spezialausstatter, Institutionen usw. In diesem Fall werden alle gelieferten Dienstleistungen/Waren an PAC zurückgesandt. Der Kunde hat keine Nutzungsrechte, Datenspeicherungs- oder -übertragungsrechte an Dritte an den erbrachten Leistungen. 

III. Preise und Zahlungsvereinbarungen

  1. Das Entgelt für Lieferungen und Leistungen von PAC kann in einer einmaligen (je Projektposition) und/oder laufenden Vergütung (z. B. bei Verträgen, Nutzungsentgelten) bestehen. Höhe und Fälligkeit der Entgelte ergeben sich aus dem Vertrag/Auftrag mit dem Kunden. Dabei gelten die Preise für die genannten Leistungen jeweils für den üblichen Umfang und unter dem Vorbehalt, dass die dem Angebot zugrunde gelegten Auftragsdaten unverändert bleiben. Umstände, die nach Vertragsschluss eintreten und die Kalkulationsgrundlage in nicht vorhersehbarer Weise wesentlich beeinflussen und die außerhalb des Einflussbereichs von PAC liegen, berechtigen PAC zur Anpassung des vereinbarten Preises in einer über diesen Umständen Rechnung tragenden Höhe.
     
     
  2. Zusätzlicher Aufwand, der bei Angebotsabgabe nicht erkennbar war, wird zum jeweils gültigen Stundensatz berechnet. Mehraufwendungen, die aus nachträglicher Änderung des Auftragsumfangs auf Veranlassung des Kunden resultieren, werden dem Kunden gesondert nach der jeweils gültigen Preisliste von PAC berechnet. Die Preise enthalten keine Umsatz- bzw. Mehrwertsteuer und sind Nettopreise. Sie schließen für den Fall, dass eine Versendung notwendig oder vereinbart wird, Verpackung, Fracht, Porto, Versicherung und sonstige Versandkosten nicht ein. 

  3. PAC ist berechtigt, dem Kunden in zeitlichen Abständen Abschlagszahlungen in Rechnung zu stellen. Die Höhe der Abschlagszahlung bemisst ich nach der zum jeweiligen Zeitpunkt erbrachten Leistung. PAC ist jedoch, bei Neukunden oder auch im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung, jederzeit berechtigt, eine Leistung/Lieferung ganz oder teilweise nur gegen Vorkasse durchzuführen. Kosten für Dienstleistungen Dritter muss PAC nicht verauslagen. 

  4. Zur Aufrechnung gegenüber der Agentur ist der Kunde nur mit unbestrittenen oder rechtskräftigen Gegenforderungen berechtigt. 

  5. Rechnungen sind, sofern nichts anderes vereinbart, grundsätzlich innerhalb von 10 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung per Überweisung auf das Konto der PAC Werbeagentur GmbH fällig. Laufende Vergütung ist zu den vertraglich vereinbarten turnusmäßigen Zahlungszeitpunkten zur Zahlung in gleicher Weise fällig. Skonti werden nicht gewährt. 

  6. Der Kunde kommt in Verzug, wenn die vorstehende Zahlungsfrist abläuft. Während des Verzugs ist der Rechnungsbetrag zum jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinssatz nach Paragraf 288 Absatz 2 BGB in Höhe von neun Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verzinsen. Diese Geltendmachung sowie je nach Umständen die eines weitergehenden Verzugsschadens behalten wir uns vor. 

  7. Sofern nach Vertragsschluss abzusehen ist, dass unser Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises aufgrund von mangelnder Leistungsfähigkeit von Seiten des Käufers gefährdet ist (z. B. durch Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens), sind wir nach den gesetzlichen Vorschriften zur Leistungsverweigerung und, gegebenenfalls nach Fristsetzung, zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt (§ 321 BGB). Bei Verträgen, bei welchen die Herstellung unvertretbarer Sachen (Einzelanfertigungen) geschuldet ist, können wir sofort einen Rücktritt erklären. Die gesetzlichen Vorschriften über die Entbehrlichkeit einer Fristsetzung bleiben insoweit unberührt. 

  8. Der Kunde führt eventuell anfallende Gebühren an Verwertungsgesellschaften (zum Beispiel Gema) direkt ab bzw. erstattet PAC die Gebühren, insofern sie von PAC verauslagt wurden. Bei beauftragten Dritten, die unter die Künstlersozialabgabe-Verordnung fallen, wird die KSK (Künstlersozialkasse) zum aktuellen Abgabesatz an den Kunden weiterberechnet.  

IV. Leistungs- und Mitwirkungspflichten des Kunden

  1. Der Kunde ist verpflichtet, PAC die für die Lieferung und Leistung wesentlichen Informationen, Daten, Systemangaben, Produktinformationen und Vorlagen zur vertraulichen Behandlung innerhalb der vereinbarten Fristen unentgeltlich und qualifiziert zur Verfügung zu stellen und zeitnah die notwendige Prüfung und Genehmigung der beauftragten Konzepte und sonstiger Arbeitserzeugnisse vorzunehmen.

  2. Alle überlassenen Unterlagen sind und bleiben im Eigentum des Kunden. Soweit der Kunde Material im Sinne von Abs. 1 zur Verfügung stellt, versichert er, zu dessen Überlassung und Verwendung berechtigt zu sein. Sollte es bei der Auftragsbearbeitung durch PAC unter Verwendung des bereitgestellten Materials zu einer Rechtsverletzung Dritter (z. B. Urheber-, Marken- oder Persönlichkeitsrechte) oder zu Verstößen gegen die geltende Rechtsordnung (z. B. auch DSGVO) kommen, haftet allein der Kunde. Wird PAC wegen einer solchen Rechtsverletzung in Anspruch genommen, ist der Kunde verpflichtet, PAC auf Verlangen von sämtlichen Ansprüchen freizustellen bzw. bereits entstandene Kosten zu ersetzen.

  3. Der Kunde weist PAC unaufgefordert und unverzüglich auf Umstände hin, die für die Leistungserbringung relevant sein können und von denen der Kunde erkennen kann, dass sie PAC unbekannt sind.

  4. Kommt der Kunde seinen Mitwirkungspflichten trotz Aufforderung, insbesondere im Rahmen eines definierten Zeitplans nicht nach, ist PAC von der Leistungspflicht und Terminabgabe befreit. Bei bereits erbrachten Leistungen stellt PAC den dafür entstandenen Aufwand in Rechnung.

  5. Die Prüfung der Werbedienstleistung (z. B. DSGVO, Urheber-, Marken- oder Persönlichkeitsrechte, Versicherungspflichten) obliegt dem Kunden. PAC ist von solchen Rechtsverletzungen freigestellt. Bei Veranstaltungen und Messen sind von PAC sowie von Dritten, z. B. Messebauern oder Veranstaltungstechnik-Dienstleistern, bereitgestellte Mietmaterialien durch den Kunden vollumfänglich zu versichern. Der Kunde muss für eine angemessene Bewachung des Mietmaterials Sorge tragen.

V. Lieferungs-und Leistungspflichten PAC

  1. PAC erbringt die nach dem Vertrag geschuldeten Lieferungen und Leistungen innerhalb der vertraglich vereinbarten Fristen. Liefertermine sind nur gültig, wenn sie ausdrücklich von PAC schriftlich oder per E-Mail bestätigt worden sind. Lieferfristen verlängern sich um den Zeitraum, in dem PAC durch unvorhergesehene Umstände oder Hindernisse, insbesondere höhere Gewalt, staatliche Maßnahmen, behördliches Eingreifen, Arbeitskämpfe oder sonstige von PAC nicht zu vertretende Umstände, daran gehindert ist, die Lieferung oder Leistung termingerecht auszuführen. Entsprechendes gilt für den Zeitraum, in dem PAC auf die Erfüllung von Mitwirkungspflichten des Kunden oder vom Kunden beauftragter Dritter wartet, die für die Lieferung oder Leistung erforderlich ist.

  2. Die rechtliche Prüfung von Inhalten und Gestaltungselementen und Medien obliegt nicht PAC. Eine Haftung für deren rechtliche Zulässigkeit wird ausgeschlossen. PAC haftet ferner nicht für die in Werbemitteln enthaltenen Sachaussagen zu Produkten oder Leistungen des Kunden.

VI. Gewährleistung

  1. Für Mängel der gelieferten Leistungen und Werke haftet PAC nach den gesetzlichen Bestimmungen. Die Gewährleistungsfrist beträgt, einschließlich etwaiger vertraglicher Schadensersatzansprüche, maximal ein Jahr. Der Kunde hat den oder die Mängel innerhalb einer Woche schriftlich anzuzeigen.

  2. Bei allen Herstellungsverfahren können geringfügige farbliche Abweichungen gegenüber dem Original auftreten. Solche Abweichungen gelten nicht als Mangel, sofern sie sich innerhalb der nach dem Stand der Technik üblichen Toleranzen bewegen. Gleiches gilt für Abweichungen zwischen Vorlagen und dem Endprodukt.

  3. Ein subjektives Nichtgefallen von Konzepten, Entwürfen oder Ideen stellt keinen Mangel dar. Ein berechtigter Mangel liegt nur vor, wenn die Leistung von der vereinbarten Beschaffenheit auf Grundlage eines qualifizierten Kundenbriefings in den Kernaussagen abweicht. Der Kunde hat etwaige Mängel unverzüglich und schriftlich anzuzeigen; ohne fristgerechte Anzeige gilt die Leistung als genehmigt und abrechnungsfähig. Bei berechtigten Mängeln leistet PAC nach eigenem Ermessen Nachbesserung oder Ersatz.

VII. Haftung

  1. PAC haftet für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit uneingeschränkt. Bei leichter Fahrlässigkeit haftet PAC nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten; in diesem Fall ist die Haftung auf den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden und auf die Höhe des jeweiligen Auftragswertes beschränkt. PAC haftet nicht für direkte Absprachen des Kunden mit Dritten.

  2. Der Kunde stellt PAC von sämtlichen Ansprüchen Dritter frei, die aufgrund von Rechtsverletzungen durch vom Kunden bereitgestellte Inhalte oder durch im Auftrag des Kunden durchgeführte Maßnahmen entstehen. Die Freistellung umfasst auch notwendige Kosten der Rechtsverteidigung. PAC informiert den Kunden unverzüglich über bekannte rechtliche Bedenken; erforderliche Prüfkosten durch fachkundige Dritte trägt der Kunde.

VIII. Urheberrechte, Lizenzen, Eigentumsvorbehalte

  1. PAC räumt dem Kunden – sofern nicht ausdrücklich etwas anderes schriftlich vereinbart wurde – an den erbrachten Lieferungen und Leistungen für die Dauer und den Umfang des jeweiligen Vertrages ein einfaches, nicht übertragbares und nicht unterlizenzierbares Nutzungsrecht ein. Die Einräumung der Nutzungsrechte erfolgt erst mit vollständiger Zahlung der vereinbarten Vergütung.

  2. Die Erstellung und Vorstellung von Pitchpräsentationen und sonstigen Ideenkonzepten oder Ausarbeitungen durch PAC erfolgt, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes schriftlich vereinbart wurde, gegen Zahlung eines Präsentationshonorars nach marktüblichen Preisen. Der Interessent oder Kunde ist nicht berechtigt, im Angebots- oder Präsentationsstadium eingereichte Vorschläge, Entwürfe oder Konzepte – unabhängig davon, ob diese urheberrechtlich geschützt sind – zu nutzen, zu bearbeiten oder in irgendeiner Form zu verwerten. Dies gilt ebenso für eine Nutzung in veränderter Form oder durch Dritte.

  3. Eine über das vereinbarte Nutzungsrecht hinausgehende Verwendung der Lieferungen und Leistungen, insbesondere deren Bearbeitung, Änderung oder die Einräumung von Unterlizenzen, ist unzulässig. Die Übertragung von Nutzungsrechten sowie die Weitergabe, Zugänglichmachung oder Vervielfältigung der von PAC erbrachten Leistungen an Dritte bedarf der vorherigen ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung von PAC.

  4. Bei Beendigung oder Stilllegung der Kundenbeziehung, z. B. bei Agenturwechsel, besteht die Möglichkeit, bei PAC die während der Zusammenarbeit erstellten Daten der Gestaltungselemente gegen eine noch zu definierende Aufwandsentschädigung und Nutzungsgebühr anzufordern. Diese Möglichkeit bezieht sich ausschließlich auf Daten, an denen die Urheber- bzw. Nutzungsrechte bei PAC liegen. Abweichende vertragliche Vereinbarungen, nach denen dem Kunden die betreffenden Daten bereits zur Verfügung gestellt werden oder ihm hieran erweiterte Nutzungsrechte eingeräumt wurden, bleiben unberührt. Hier wird lediglich der Stundenaufwand der Datenzusammenstellung und -übermittlung sowie der Datenträger berechnet.

  5. PAC ist berechtigt, den Kunden als Referenz zu nennen und auf ihrer Website aufzuführen und dafür gegebenenfalls auch Logos des Kunden zu verwenden. PAC behält sich jederzeit das Recht vor, zu Marketingzwecken Fotoproduktionen, Videoaufnahmen usw. zu machen. Auf Wunsch werden die geplanten Veröffentlichungen mit Text und Bild mit dem Kunden vorher abgestimmt.

IX. Schlussbestimmungen

Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB oder des Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Regelungen unberührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung tritt eine Regelung, die ihrem wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt. Gleiches gilt bei Regelungslücken.

Gesonderte zusätzliche Bedingungen für Webdesign/Webpublishing sowie Messestände und Events sind den Allgemeinen Vertragsgrundlagen (AVG) zu entnehmen.

Ausschließlicher und internationaler Gerichtsstand für alle Streitigkeiten zwischen den Parteien ist, soweit gesetzlich zulässig, Kassel, Deutschland.